Energiekrise

Neumünster spart gemeinsam

Klug durch die Energiekrise

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind allgemein für die Energiewirtschaft sehr außergewöhnlich. Leider steigen in diesem Zusammenhang auch die Energiepreise bei uns. Wir haben hier zusammengefasst, welche Entlastungsmaßnahmen des Gesetzgebers es gibt, wie diese umgesetzt werden und außerdem, was wir als Ihr Energieversorger jetzt tun und was Sie als unsere Kund*innen selbst tun können.

Staatliche Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher*innen

  • Senkung der Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme von 19 % auf 7 %

    Die Bundesregierung entlastet alle Bürger*innen durch eine Änderung der Mehrwertsteuer für Gas sowie für den Fernwärme-Bezug.

    Ab Oktober 2022 beträgt die Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch und die Fernwärme 7 Prozent statt wie bisher 19 Prozent – befristet bis März 2024. Ziel ist es, Wärmekund*innen durch einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu entlasten.

     

  • Energiepreisdeckel - Fragen & Antworten

    Warum gibt es die Wärme- und Strompreisbremse?

    Die hohen Energiepreise belasten die Haushalte und Unternehmen enorm. 

    Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen lohnt. Sie sind - finanziert aus Mitteln des Bundeshaushalts - einfach und pauschal, für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.

    Muss ich etwas tun?

    Sie als SWN-Kund*in oder Mieter*in müssen sich um nichts kümmern und die Entlastung nicht beantragen. Wir als Ihr Energieversorger berücksichtigen die Entlastungen automatisch durch Reduzierung Ihrer monatlichen Abschläge.
    Auch wenn Sie Energie über Ihre*n Vermieter*in beziehen, erhalten Sie die Entlastung automatisch in der Nebenkostenabrechnung. Dies gilt auch für Kund*innen mit sogenannter Heizkostenverteilabrechnung (HKV) bei Versorgung mit Erdgas.

    Was ist die Strompreisbremse?

    Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkund*innen ab Anfang 2023. Entlastungen erhalten unsere Kund*innen ab März 2023 und dann auch rückwirkend zum 01.01.2023. Die Strompreisbremse war befristet bis Ende 2023.

    Der Strompreis für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt.

    Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs, muss für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Preis voll bezahlt werden. Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch.

    Der Grundpreis wird nicht subventioniert und ist weiterhin in der vertraglich vereinbarten Höhe zu zahlen.

    Wie wird der Entlastungsbetrag für den Stromverbrauch ermittelt?

    Für alle Kund*innen wird die individuelle vom Netzbetreiber mitgeteilte Jahresverbrauchsprognose (§13 Abs 1 StromNZV) für 2023 als Basis zugrunde gelegt. Welche Prognosewerte wir für die Errechnung der Entlastungsbeträge heranziehen müssen, ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese wurden uns vom zuständigen Verteilnetzbetreiber übermittelt und zur Berechnung verwendet. Von dieser Jahresverbrauchsprognose werden 80 % durch den Energiepreisdeckel subventioniert. Sie können somit 80 % der Jahresverbrauchsprognose zu einem vergünstigten Betrag von 40 Cent/kWh beziehen.

    Der Entlastungsbetrag errechnet sich durch die Differenz des vertraglich festgelegten Arbeitspreis und dem Referenzpreis (40 Cent).

    Beispiel:
    Sie haben bei SWN einen Arbeitspreis von 59,69 Cent/kWh. Dann beträgt die Differenz zu dem Referenzpreis 19,69 Cent/kWh.
    Ihr prognostizierter Jahresverbrauch für das Jahr 2023 beträgt 4.000 kWh. 80 % davon entsprechen 3.200 kWh. Ihr Entlastungsbetrag für das Jahr 2023 ist somit 630,08 € (19,69 Cent x 3.200 kWh).

    Was ist die Gas- und Wärmepreisbremse?

    Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt ab Anfang 2023. Entlastungen erhalten unsere Kund*innen ab März 2023 und dann auch rückwirkend zum 01.01.2023. Die Gaspreisbremse ist bis Ende 2023 befristet. 

    Gas: Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr) wird der Gaspreis auf 12 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt.

    Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des bisherigen Gasverbrauchs. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des bisherigen Gasverbrauchs, muss für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Preis voll bezahlt werden. Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch.

    Der Grundpreis wird nicht subventioniert und ist weiterhin in der vertraglich vereinbarten Höhe zu zahlen.

    Fernwärme: Die gesetzliche Preisbremse bezieht sich auf den verbrauchsabhängigen Anteil des Fernwärmepreises. Hier wird der Betrag erstattet, der über 9,5 Cent je kWh liegt.

    Der SWN-Arbeitspreis liegt zzt. bei 70,52 €/MWh und der Emissionspreis bei 7,62 €/MWh. Das entspricht einem verbrauchsabhängigen Preis von 7,7 Cent/kWh und liegt somit unter der Grenze für den Preisdeckel. Der Grundpreis wird von der Bundesregierung nicht subventioniert.

    Wie wird der Entlastungsbetrag für den Gasverbrauch ermittelt?

    Für alle Kund*innen wird der individuelle Prognosewert für den Jahresverbrauch aus September 2022 für 2023 als Basis zugrunde gelegt. Welche Prognosewerte wir für die Errechnung der Entlastungsbeträge heranziehen müssen, ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese wurden uns vom zuständigen Verteilnetzbetreiber übermittelt und zur Berechnung verwendet. Von dieser Jahresverbrauchsprognose werden 80 % durch den Energiepreisdeckel subventioniert. Sie können somit 80 % der Jahresverbrauchsprognose zu einem vergünstigten Betrag von 12 Cent/kWh beziehen.

    Der Entlastungsbetrag errechnet sich durch die Differenz des vertraglich festgelegten Arbeitspreis und dem Referenzpreis (12 Cent).

    Beispiel:
    Sie haben bei SWN einen Arbeitspreis von 16,00 Cent/kWh. Dann beträgt die Differenz zu dem Referenzpreis 4,00 Cent/kWh.
    Ihr prognostizierter Jahresverbrauch für das Jahr 2023 beträgt 25.000 kWh. 80 % davon entsprechen 20.000 kWh. Ihr Entlastungsbetrag für das Jahr 2023 ist somit 800 € (4 Cent x 20.000 kWh).

    Wie erhalte ich die Informationen über meinen persönlichen Entlastungsbetrag?

    Alle Informationen haben Sie in einem individuellen Anschreiben erhalten. Hier sind übersichtlich der prognostizierte Jahresverbrauch, die errechneten 80 % und auch Ihr Entlastungsbetrag aufgeführt.

    Wie profitiere ich konkret von diesem Entlastungsbetrag?

    Dieser zuvor berechnete Betrag wird Ihnen für das Jahr 2023 entlastet. Die Entlastung für Sie wird durch 11 (Monate) geteilt und Ihr Abschlag entsprechend reduziert.

    Wie funktioniert die Erstattung bei den Energiepreisbremsen?

    Im März 2023 wurde der Abschlag gegenüber unseren Kund*innen entsprechend den ermittelten Entlastungsbeträgen anhand des prognostizierten Verbrauchs angepasst. Das Gesetz schreibt hierbei vor, dass die Beträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 rückwirkend berücksichtigt werden. Der Abschlag im März reduziert sich somit um einen doppelten Entlastungsbetrag. (Da die Abschläge rückwirkend gelten, wird demnach im März der Abschlag vom Februar zusätzlich um den Entlastungsbetrag für Januar reduziert.)

    Auf der Jahresverbrauchsabrechnung wird wie gewohnt der tatsächliche Verbrauch abgerechnet.

    Ich überweise meine Abschläge selbst, wie profitiere ich?

    Wenn Sie Ihre Abschlagsbeträge selbst überweisen oder per Dauerauftrag bezahlen, reduzieren Sie Ihren Überweisungsbetrag laut dem übermittelten Abschlagsplan. Nehmen Sie eine Reduzierung nicht oder erst verspätet vor, so erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Jahresabrechnung.

    Ich habe SWN ein SEPA-Mandat erteilt. Wie werde ich entlastet?

    Die Entlastung erfolgt bei Lastschriftkunden durch Reduzierung des einzuziehenden Betrags durch SWN.

    Wie profitiere ich als Kund*in, wenn ich mehr oder weniger als die 80 % des prognostizierten Jahresverbrauch verbrauche?

    Wenn Sie weniger verbrauchen als die errechneten 80 % des prognostizierten Verbrauchs, wird Ihnen trotzdem die errechnete Entlastungssumme (verteilt über die Monate) gutgeschrieben.
    Der Entlastungsbetrag (Berechnung siehe oben) ist als garantierte Summe festgelegt und ändert sich nicht, egal, ob Sie mehr oder weniger als prognostiziert verbrauchen. Hiermit soll ein zusätzlicher Anreiz zum Energiesparen gesetzt werden.
    Lediglich negative Rechnungssalden sind nach § 4 Abs. 4 StromPBG ausgeschlossen.

    Was passiert, wenn ich meinen Energieversorger im Laufe des Jahres 2023 wechsle?

    Ein Wechsel des Lieferanten ist auch im Jahr 2023 möglich.
    Das Gesetz sieht vor, dass bei einem Lieferantenwechsel in 2023 Ergebnisse, Schätzungen bzw. Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Gewährung des Entlastungsbetrages (Energiepreisdeckel) auch für den neuen Lieferanten Gültigkeit behalten. SWN kann die Preisbremse erst berücksichtigen, wenn der Kunde die relevanten Informationen, die er von seinem Vorlieferanten bereits erhalten hat, zur Verfügung stellt. Etwa, indem Sie uns die Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten als Kopie übersandt haben oder anderweitig, etwa durch Erklärung Ihrerseits und Bestätigung Ihres ursprünglichen Lieferanten. Es muss sichergestellt werden, dass die von dem neuen Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge nicht zu einer Kontingentüberschreitung führen.

    Wie wird meine Entlastung berechnet, wenn ich eine neue Strom-Entnahmestelle habe (z. B. Einzug in ein neues Haus) und keine Verbrauchsprognose vorliegt?

    Im Rahmen des StromPBG resultiert das Entlastungskontingent immer auf dem prognostizierten Jahresverbrauch des Netzbetreibers für das Jahr 2023, vgl. § 13 Abs. 1 StromNZV.

    Wie wird meine Entlastung berechnet, wenn ich eine neue Gas-Entnahmestelle habe (z. B. Einzug in ein neues Haus) und keine Verbrauchsprognose vorliegt?

    Für Gaskund*innen ist zur Ermittlung des Entlastungskontigents der Jahresverbrauch maßgeblich, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hat. Liegt dieser nicht vor, dann ist auf den nach § 24 Abs. 1, 4 GasNZV prognostizierten Jahresverbrauch abzustellen.

    Wie werden die Zweizeiten-Zähler berücksichtigt?

    Ab dem 01.08.2023 wird für die Berechnung der Entlastung der vertraglich vereinbarte HT- und NT-Preis je nach angegebener Geltungszeit gewichtet und so der relevanteVerbrauchs-/Arbeitspreis berechnet. Neben dem gewichteten Verbrauchs-/Arbeitspreis gilt dann auch ein gewichteter Referenzpreis. Dieser wird für HT-Zeiten mit 40 Cent pro Kilowattstunde und für NT-Zeiten mit 28 Cent pro Kilowattstunde festgesetzt. 

    Weitere Informationen für Verbraucher*innen – bereitgestellt von der Bundesregierung

    Alle weiteren Informationen zur Gas- und Strompreisbremse finden Sie hier:

    Strom- und Gaspreis: günstigere Versorgung | Bundesregierung

  • ESWG - Informationen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

    Was regelt das EWSG?

    Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG) regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

    Mit dem EWSG bekommen wir die Möglichkeit, unsere Kund*innen kurzfristig direkt zu entlasten, indem wir einmalig die Dezember-Zahlung für Erdgas erlassen und für Wärme auszahlen.
     

    Wo finde ich das vollständige EWS-Gesetz?

    Die vollständige und aktuelle Fassung des EWSG finden Sie im Internet: www.gesetze-im-internet.de/ewsg/EWSG.pdf

     

    Diese beschlossenen Regelungen setzen wir selbstverständlich für Sie um. Sie müssen nichts tun.
      

  • EWSG - Dezemberabschlag für Gaskund*innen

    Welche Kund*innen profitieren von der Entlastung?

    • Standard-Haushaltskund*innen, mit einem jährlichen Verbrauch von unter 1,5 Gigawattstunden
    • Vermieter*innen von Immobilien, bei denen der Verbrauch mehrerer Haushalte über die Entnahmestelle abgerechnet wird
    • Wohnungseigentümergemeinschaften
    • Weitere kompensationsberechtigte Kundengruppen entnehmen Sie bitte dem EWSG § 2
       

    Ich bin Mieter*in und zahle meinen Abschlag nicht direkt an SWN, sondern an meine*n Vermieter*in. Kann ich auch von der Entlastung profitieren?

    Vom Gesetzgeber ist hier vorgesehen, dass Mieter*innen von der Entlastung im Rahmen der Heizkostenrechnung direkt durch ihre*n Vermieter*in profitieren.
     

    Ich bin Mieter*in, SWN erstellt bei mir als Dienstleitung für meine*n Vermieter*in die Heizkostenabrechnung (HKV) und ich zahle meinen Abschlag direkt an SWN. Kann ich auch von der Entlastung profitieren?

    Ja, vom Gesetzgeber ist hier vorgesehen, dass Mieter*innen von der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung profitieren. Das bedeutet, dass Sie Ihren Abschlag für Gas normal weiterzahlen und Sie die Entlastung im Rahmen der nächsten Heizkostenverteilabrechnung erhalten. 
     

    Ich habe SWN ein SEPA-Mandat erteilt. Wie komme ich zu meiner Entlastung?

    Wenn Sie uns für Ihre Zahlungen ein SEPA-Mandat erteilt haben, wir also die Abschläge automatisch von Ihrem Konto einziehen, ist für Sie nichts zu tun. Der Gas-Abschlag für Dezember wird von uns selbstverständlich nicht eingezogen.

    Dieser Verzicht bezieht sich nur auf Gas. Die Abschläge für Strom und Wasser/Abwasser werden von SWN wie gewohnt auch im Dezember eingezogen.
     

    Ich überweise meine Abschläge selbst, bzw. habe einen Dauerauftrag eingerichtet. Muss ich den Gas-Abschlag im Dezember zahlen?

    Sie können Ihren Dauerauftrag zu Dezember pausieren und müssen hier nicht überweisen.

    Eine trotzdem erfolgte Zahlung von Ihrer Seite wird nicht zurücküberwiesen, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

    Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Strom- und Wasser/Abwasser-Abschlag trotzdem überweisen müssen und ab Januar wieder der vollständige Abschlag inkl. Gas überwiesen werden muss.

     

    Ich habe aus Versehen meinen Abschlag für Dezember bezahlt. Können Sie mir das Geld zurücküberweisen?

    Nein, das ist leider aus systemischen Gründen nicht möglich. Sie verlieren das Geld selbstverständlich nicht. Es verbleibt auf Ihrem SWN-Kundenkonto als Guthaben und wird in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
     

    Was ist, wenn ich im Dezember gar keinen Abschlag habe?

    Wenn Sie (laut Ihrer SWN-Jahresabrechnung) keinen Abschlag im Dezember 2022 zahlen müssen, entfällt automatisch der Abschlag im Januar 2023.
     

    Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Erdgas genau?

    Zunächst wird als Soforthilfe der Gas-Abschlag im Monat Dezember 2022 ausgesetzt. Dies dient der schnellen Entlastung für Sie als Verbraucher*in.

    Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags wird dann in der kommenden Jahresabrechnung berücksichtigt. Ein Zwölftel des für Ihre Verbrauchsstelle prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem für Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis multipliziert und mit dem anteiligen Grundpreis für den Monat Dezember 2022 gutgeschrieben.
     

    Wann kommt die Gaspreisbremse?

    Die Bundesregierung hat bereits weitere Maßnahmen vorgestellt, die in den kommenden Monaten umgesetzt werden und die Menschen in der aktuellen Energiekriese entlasten sollen. Alle Maßnahmen, die von der Bundesregierung als Gesetz verabschiedet werden, setzen wir natürlich so schnell wie möglich um.

    Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir zum jetzigen Zeitpunkt keine weitere detaillierte Auskunft zur Gas- oder Strompreisbremse geben können, da diese Details auch uns noch nicht vorliegen.
     

    Soll ich meinen Abschlag wegen der kommenden Gaspreisbremse anpassen?

    Bitte sehen Sie von einer eigenständigen Abschlagsanpassung ab. Es liegt bis jetzt kein Gesetz zur Umsetzung vor.

    Sobald uns eine Gesetzesgrundlage vorliegt, wie genau die Gaspreisbremse in der Praxis umgesetzt werden wird, kommunizieren wir dies auf unserer Internetseite.

    Sollte die Gaspreisbremse eine Abschlagsanpassung erfordern, setzen wir dies selbstverständlich für Sie um. Sie müssen sich um nichts kümmern.
     

  • EWSG - Dezemberabschlag für Fernwärmekund*innen

    Welche Kund*innen profitieren von der Entlastung?

    • Standard-Haushaltskund*innen, mit einem jährlichen Verbrauch von unter 1,5 Gigawattstunden
    • Vermieter*innen von Immobilien, bei denen der Verbrauch mehrerer Haushalte über die Entnahmestelle abgerechnet wird.
    • Wohnungseigentümergemeinschaften
    • Weitere kompensationsberechtigte Kundengruppen entnehmen Sie bitte dem EWSG § 4
       

    Muss ich meinen Abschlag für Dezember bezahlen?

    Ja. Anders als bei den erdgasversorgten Kund*innen werden bei Fernwärme die Abschläge für den Monat Dezember 2022 unverändert weitergezahlt bzw. von uns abgebucht. Sie erhalten hier die Entlastung für Dezember als einmalige Zahlung.
     

    Ich habe SWN ein SEPA-Mandat erteilt. Wie komme ich zu meiner Entlastung?

    Wir ziehen den Betrag unverändert weiter ein und überweisen die Entlastung im Dezember 2022 an Sie.
     

    Ich überweise meine Abschläge selbst, bzw. habe einen Dauerauftrag eingerichtet. Muss ich den Fernwärme-Abschlag im Dezember zahlen?

    Ja, bitte zahlen Sie den Abschlag für Fernwärme wie gewohnt weiter. Wir überweisen die Entlastung im Dezember 2022 an Sie.

    Um Ihnen die Entlastung zu überweisen, benötigen Sie eine gültige Bankverbindung. Wenn uns keine Bankverbindung von Ihnen vorliegt, wird der Entlastungsbetrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
      

    Wie erhalte ich die Gutschrift von SWN?

    Wenn uns ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat bzw. eine gültige IBAN von Ihnen vorliegen, überweisen wir den entsprechenden Betrag direkt auf das bei uns hinterlegte Konto.

    Wenn uns keine Bankverbindung von Ihnen vorliegt, wird der Entlastungsbetrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

    Unser Tipp an Sie:
    Um Ihnen die Entlastung zu überweisen, benötigen Sie eine gültige Bankverbindung. Wenn uns keine Bankverbindung von Ihnen vorliegt, wird der Entlastungsbetrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
      

    Was ist, wenn ich im Dezember gar keinen Abschlag habe (z. B. weil ich eine Jahresabrechnung in dem Monat bekomme)?

    Die Auszahlung der Entlastung ist unabhängig von den Zeitpunkten Ihrer Abschlagszahlungen. Sie erhalten die Zahlung des Entlastungsbetrags im Dezember.
     

    Wie hoch ist der Kompensationsbetrag für Fernwärme genau?

    Der Kompensationsbetrag (also Ihr Gutschriftsbetrag) errechnet sich aus der Summe aller zu zahlenden Abschläge in der letzten (abgeschlossenen) Abrechnungsperiode. Aus dieser Summe wird, auf Basis der gesetzlichen Vorgabe, ein Mittelwert gebildet, welcher mit 120 % (Faktor 1,2) multipliziert wird. Die letzte Abrechnungsperiode ist der Zeitraum aus Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung.

    Kundenbeispiel für Frau Mustermann:
    Frau Mustermann erhält Ihre SWN-Rechnung jährlich im Mai – Ihre Ablesung dafür tätigt sie im April. Ihre letzte Abrechnungsperiode (12 Monate) ist der Zeitraum vom 15.04.2021 bis 15.04.2022. Die Summe der zu zahlenden Abschläge (11 x 100 Euro) beläuft sich auf 1.100 Euro.
    Berechnungsgrundlage: Summe / Abrechnungsperiode x Faktor = 1.100 Euro / 12 Monate x 1,2 = 110 Euro.
     

    Warum wird nicht einfach der September-Abschlag aus 2022 zu Grunde gelegt?

    Das EWSG regelt genau, wie der Entlastungsbetrag errechnet werden muss. Der September Abschlag darf laut EWSG nicht zu Grunde gelegt werden, wenn 11 Abschläge gezahlt werden. Sie als SWN-Kund*in zahlen (wie die überwiegende Mehrheit aller Fernwärme-Kund*innen in Deutschland) 11 Abschläge pro Jahr. Die Berechnung Ihres Entlastungsbetrags bezieht sich laut EWSG auf die letzte abgeschlossene Abrechnungsperiode (siehe vorherige Frage).
     

    Mein Kompensationsbetrag wird also teilweise aus den Abschlägen aus dem Jahr 2021 berechnet. Ist das richtig?

    Ja. Das Gesetz stellt klar, dass die Abschläge aus dem letzten Abrechnungszeitraum zu betrachten sind. Hierbei werden auch ggf. Abschläge aus dem Jahr 2021 berücksichtigt.
     

    Ich bin erst seit kurzem Fernwärme-Kund*in der SWN, wie wird der Kompensationsbetrag für mich berechnet?

    Liegt ein Vorjahreswert nicht vor, berechnet sich der Kompensationsbetrag in diesem Fall anhand eines Abschlags eines vergleichbaren Kunden.
     

    Die Berechnung für den Entlastungsbetrag ist für mich nicht nachvollziehbar. Warum ist die Berechnung so kompliziert?

    In dem Gesetz der Bundesregierung zur Entlastung der Gas- und Fernwärmverbraucher ist die Berechnung der Entlastung genau geregelt und an diese gesetzlichen Vorgaben halten wir uns selbstverständlich. Das vollständige Gesetz finden Sie hier:

    www.gesetze-im-internet.de/ewsg/EWSG.pdf


     

    Ich bin Mieter*in und zahle meinen Abschlag nicht direkt an SWN, sondern an meine*n Vermieter*in. Kann ich auch von der Entlastung profitieren?

    Vom Gesetzgeber ist hier vorgesehen, dass Mieter*innen von der Entlastung im Rahmen der Heizkostenrechnung direkt durch Ihre*n Vermieter*in profitieren. Laut dem EWSG (§5 Absatz4 EWSG)  ist eine Abschlagsbefreiung grundsätzlich für Sie als Mieter*in möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre*n Vermietenden.
       

Gemeinsames Engagement zum Energiesparen

Nicht nur die Bundesregierung ruft zum Sparen auf, wir auch! Jede heute eingesparte Kilowattstunde Gas kann für den anstehenden Winter gespart werden.

Und jede heute eingesparte Kilowattstunde Strom, reduziert den Gaseinsatz für die Stromerzeugung.

 

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Wir möchten auch unseren Teil dazu betragen und helfen mit einfachen und lebensnahen Energiespartipps. So ist es kinderleicht, Ihren Geldbeutel und das Klima zu schonen.

An welchen Orten Sie Ihren Verbrauch reduzieren können und wie viel Sie dabei einsparen können, haben für Sie übersichtlich zusammengetragen.