Folgende Zusätze auf dem Schwerbehindertenausweis berechtigen zur kostenlosen Inanspruchnahme z.B. von Bussen, S- und U-Bahnen, Straßenbahnen und Nahverkehrszügen:
G | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt |
aG | Außergewöhnlich gehbehindert |
H | Hilflos |
GL | Gehörlos |
BL | Blind |
B | Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson |
Schwerbehinderte, die einen dieser Vermerke im Ausweis haben und eine gültige Wertmarke vorweisen können, nutzen die SWN-Busse kostenfrei. Wenn auch der Buchstabe „B“ vermerkt ist, kann zusätzlich eine Begleitperson kostenfrei mitfahren.
Viele Schwerbehinderte haben auf ihrem Behindertenausweis zusätzliche Vermerke, die auf gesundheitliche Einschränkungen hinweisen und zu ausgleichenden Ansprüchen berechtigen. Laut Sozialgesetzbuch gibt es eine Freifahrtenregelung für den öffentlichen Personennahverkehr. Es wird jedoch in der Regel eine Eigenbeteiligung fällig, die jährlich 80 € beträgt, halbjährlich 40 €.
Nähere Auskünfte - auch darüber, in welchen Fällen die Wertmarke kostenlos zu erhalten ist, erteilt Ihnen das
Landesamt für soziale Dienste, Steinmetzstraße 1-11, 24534 Neumünster (Telefon 04321-9135).
Hier erhalten Sie als Nachweis der Zahlung auch die Wertmarke für Ihren Schwerbehindertenausweis. Wenn Sie sich für diese unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr entscheiden, kann nicht gleichzeitig eine Befreiung von der Kfz-Steuer beantragt werden.
- In Deutschland können freifahrtberechtigte Personen ihr Handgepäck, einen Rollstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt), sonstige orthopädische Hilfsmittel und einen Blindenhund kostenlos mitnehmen.
- Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichens "B" im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert. Die Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Nicht möglich ist allerdings die gegenseitige Begleitung von schwerbehinderten Menschen, deren Ausweise das Merkzeichen "B" tragen.
- Bei schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen "BI" werden Blindenführerhunde grundsätzlich kostenfrei befördert. Das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.