SWN-Kunden profitieren im Dezember von der Soforthilfe Gas und Fernwärme

Die Bundesregierung wird Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe bei den hohen Energiekosten entlasten. Aus diesem Grund entfällt der Abschlag für Gaskund*innen im Dezember und Fernwärmekund*innen erhalten eine Auszahlung. „Wir begrüßen die Entscheidung der Regierung Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und werden selbstverständlich die Soforthilfen an unsere Kunden in vollem Umfang weitergeben“, berichtet Saskia Ullrich, Pressesprecherin der Stadtwerke Neumünster.

Der Gesetzgeber hat in einem umfassenden Regelwerk den genauen Vorgang mit den Soforthilfen beschrieben. Geregelt ist in dem sogenannten EWSG, dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, wer von den Soforthilfen profitieren wird. Dazu gehören: Standard-Haushaltskunden, mit einem jährlichen Verbrauch von unter 1,5 Gigawattstunden, Vermieter*innen von Immobilien, bei denen der Verbrauch mehrerer Haushalte über die Entnahmestelle abgerechnet wird, Wohnungseigentümergemeinschaften, sowie weitere kompensationsberechtigte Kundengruppen die dem § 4 EWSG zu entnehmen sind.
„Wir errechnen nach den gesetzlichen Vorgaben die Entlastungen für unsere Kundinnen und Kunden und geben diese noch im Dezember weiter“, berichtet Saskia Ullrich.

Die gesetzliche Soforthilfe wird je nachdem, ob Gas oder Fernwärme bezogen wird, anders berechnet und umgesetzt. „Bei Kundinnen und Kunden, die bei uns Gas beziehen, wird es im Dezember keine Abbuchung geben. Personen, die selbst überweisen oder einen Dauerauftrag eingerichtet haben, müssen im Dezember den Abschlag nicht überweisen“, erklärt Saskia Ullrich.

Anders als bei den erdgasversorgten Kund*innen werden bei Fernwärme die Abschläge für den Monat Dezember 2022 unverändert weitergezahlt bzw. von den Stadtwerken abgebucht. Im Gegenzug wird es eine einmalige Gutschrift auf das Kundenkoto geben.
„SWN-Kundinnen und Kunden zahlen - wie die überwiegende Mehrheit aller Fernwärme beziehenden Haushalte in Deutschland - elf Abschläge pro Jahr. Die Berechnung des Entlastungsbetrags bezieht sich laut EWSG auf die letzte abgeschlossene Abrechnungsperiode“, erklärt Ullrich das komplizierte Verfahren.
„Aus dieser Summe wird ein monatlicher Mittelwert gebildet, welcher mit 120 %, also mit dem Faktor 1,2, multipliziert wird. Diesen errechneten Betrag überweisen wir dann an unsere Kundinnen und Kunden.“
Den Stadtwerken muss hierfür ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat bzw. eine gültige IBAN vorliegen. „Um von der Entlastung noch im Dezember zu profitieren, benötigen wir eine gültige Bankverbindung. Der einfachste Weg führt hier über ein SEPA-Mandat. In unserem Onlineportal portal.swn.net können Kundinnen und Kunden einfach Ihre Daten hinterlegen. Wir buchen dann auch in Zukunft alle fälligen Abschläge pünktlich und ohne Mehraufwand ab und überweisen bestehendes Guthaben einfach zurück“, so Ullrich.
Für Kund*innen der Stadtwerke Neumünster, die sich gegen das SEPA-Mandat entscheiden, bietet SWN die Möglichkeit die Bankverbindung einmalig für die Soforthilfezahlung unter swn.net/ewsg-iban bis zum 9. Dezember anzugeben.

Für die Stadtwerke Neumünster bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand, denn die Zahlungsläufe von zahlreichen Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu dem Thema stellt SWN unter swn.net/energiekrise bereit.